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Liebe Geschäftspartner!

Anbei der aktuellste Stand - zur LSD-BG Erleichterung der Meldevorschriften


Diese Information haben wir aktuell von der Wirtschaftskammer Österreich erhalten und geben Sie wie folgt weiter.

 

Betreff: LSD-BG - Erleichterung der Meldevorschriften - aktueller Stand


Sehr geehrte Damen und Herren,


wir dürfen darüber informieren, dass es nach zahlreichen Interventionen und umfangreichen Korrespondenzen (vor allem auch seitens der BSTV) zu einer Vereinfachung der Meldevorschriften kommen wird, wie vom Sozialministerium im Zuge etlicher Telefonate schon in Aussicht gestellt war und mittlerweile gestern bereits auch bestätigt wurde.


Was wird sich ändern?

  • Es wird eine auf die Erfordernisse der Transportwirtschaft abgestimmte einfache „Sammelmeldung“ nach deutschem Vorbild mit eigenem Meldeformular geben.
  • Wie seitens des BMASK mitgeteilt, soll die Abgabe der Meldung für den Zeitraum von 6 Monaten möglich sein.

  • Zu melden sein werden – aller Voraussicht nach – lediglich die Fahrerdaten (Name/Geburtsdatum) sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges. Weitere Meldeinhalte wie Einsatzplan, etc. werden – so der Plan - nicht erforderlich sein.
  • Die Frage, ob auch weiterhin alle oder gegebenenfalls nur ganz bestimmte Unterlagen in deutscher Sprache mitgeführt werden müssen, ist noch offen. Das Ministerium denkt hier aber intensiv über weitere Vereinfachungen nach.


Festzuhalten ist, dass diese Änderungen formalrechtlich gesehen einer Novelle des LSD-BG bedürfen. Es bleibt daher die parlamentarisch notwenige Behandlung und sodann Kundmachung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt abzuwarten, da ein Wirksamwerden der Änderungen erst nach Finalisierung dieser Schritte möglich ist.


Wie wird bis zum Inkrafttreten der Änderungen kontrolliert/sanktioniert?

Bis zum Inkrafttreten von Änderungen müssen die bisherigen Regelungen weiterhin beachtet werden, dh, es muss nach wie für Entsendungen das dazugehörige Formular ZKO3 der Finanzverwaltung vor Einreise des entsandten Arbeitnehmers ins Bundesgebiet elektronisch übermittelt werden. Wie bereits berichtet (und auch im Infoblatt des Sozialministeriums erläutert) kann aber im Falle von wiederholten Fahrten für EINEN Auftraggeber eine Rahmenmeldung für maximal 3 Monate (derzeit leider nur mit dem allgemeinen Formular ZKO3) abgegeben werden. In diesem Fall muss daher nicht jede einzelne Fahrt gesondert gemeldet werden. Im Falle von Dienstleistungen für mehrere Auftraggeber ist unter bestimmten Voraussetzungen die derzeitige Sammelmeldung – nicht zu verwechseln mit der zukünftigen vereinfachten Sammelmeldung - wie oben beschrieben – ebenfalls mit dem ZKO3 möglich (siehe ebenfalls Infoblatt des BMASK).

Seitens BMASK und Finanzpolizei wurde mitgeteilt, dass Kontrollen auch bis zum Inkrafttreten von neuen erleichterten Meldevorschriften jedenfalls stattfinden werden. Die Kontrollen werden aber „unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Probleme durchgeführt“.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass – vorausgesetzt es liegt jedenfalls die Abgabe einer Meldung vor – rechtliche bzw. technische Meldefehler (somit Fehler, die auf der derzeit unklaren Rechtslage, der Unausfüllbarkeit des Meldeformulars im Transportbereich oder auch auf technischen Problemen beruhen) nicht verfolgt werden.


Mit herzichen Grüßen aus Imst!

Euer Hannes

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